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   LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13   

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https://dejure.org/2015,3442
LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13 (https://dejure.org/2015,3442)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.01.2015 - L 10 AL 333/13 (https://dejure.org/2015,3442)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - L 10 AL 333/13 (https://dejure.org/2015,3442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld; Beschäftigungsverhältnis trotz fehlender Arbeitsleistung; Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Erfüllung der notwendigen Anwartschaftszeit.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Freistellung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung ist nicht zur Erfüllung der notwendigen Anwartschaftszeit heranzuziehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 356
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - L 1 KR 260/05

    Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Mit der Vorschrift sollen bestimmte Beschäftigungslücken von bis zu einem Monat versicherungspflichtig als unschädlich gelten, wenn zB wegen eines berechtigten Streiks, einer zulässigen Aussperrung oder unbezahlten Urlaubs kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - L 1 KR 260/05 - juris; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. EL 2013, § 7 SGB IV Rn 182).

    Das Fortbestehen alleine des vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abzugrenzenden Arbeitsverhältnisses ist insofern unbeachtlich (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - aaO - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90; LSG Berlin, Urteil vom 10.09.2003 - L 9 KR 740/01 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2002 - L 5 KR 119/01 - juris; auch Satorius/Bubeck in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage, § 14 Rn 48 fordern für die Anwendbarkeit der des § 7 Abs. 3 SGB IV, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Unterbrechung fortdauert; mithin darf es nicht bereits beendet sein).

  • LSG Bayern, 30.04.2013 - L 10 AL 325/11

    Zeiten der Freistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts stellen keine Zeiten

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Vorliegend handelt es sich aber um eine Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung, womit es an der Grundvoraussetzung der Versicherungspflicht fehlt (vgl Urteil des Senats vom 30.04.2013 - L 10 AL 325/11; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB 111, 48. Erg. Lieferung, § 24 SGB III Rn 14).

    Im Umkehrschluss kann damit davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis in anderen Fällen der Freistellung von der Arbeitsleistung gerade nicht angenommen werden kann (siehe auch Urteil des Senats vom 30.04.2013 - L 10 AL 325/11).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Ansprüche aus der Sozialversicherung genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301, 304; 92, 365, 405).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Ansprüche aus der Sozialversicherung genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301, 304; 92, 365, 405).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Dem Eigentumsschutz unterfällt aber nicht nur der bereits erworbene Anspruch auf Alg, sondern auch das entsprechende Anwartschaftsrecht (vgl BVerfGE 74, 203, 213), d.h. zum Erwerb des Anspruches auf Alg fehlt nur der Eintritt der Arbeitslosigkeit.
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Das Fortbestehen alleine des vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abzugrenzenden Arbeitsverhältnisses ist insofern unbeachtlich (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - aaO - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90; LSG Berlin, Urteil vom 10.09.2003 - L 9 KR 740/01 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2002 - L 5 KR 119/01 - juris; auch Satorius/Bubeck in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage, § 14 Rn 48 fordern für die Anwendbarkeit der des § 7 Abs. 3 SGB IV, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Unterbrechung fortdauert; mithin darf es nicht bereits beendet sein).
  • LSG Berlin, 10.09.2003 - L 9 KR 740/01

    Rentenversicherungspflicht für bei einem Taxiunternehmen arbeitende Studierende ;

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Das Fortbestehen alleine des vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abzugrenzenden Arbeitsverhältnisses ist insofern unbeachtlich (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - aaO - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90; LSG Berlin, Urteil vom 10.09.2003 - L 9 KR 740/01 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2002 - L 5 KR 119/01 - juris; auch Satorius/Bubeck in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage, § 14 Rn 48 fordern für die Anwendbarkeit der des § 7 Abs. 3 SGB IV, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Unterbrechung fortdauert; mithin darf es nicht bereits beendet sein).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2002 - L 5 KR 119/01

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Das Fortbestehen alleine des vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abzugrenzenden Arbeitsverhältnisses ist insofern unbeachtlich (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2007 - aaO - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90; LSG Berlin, Urteil vom 10.09.2003 - L 9 KR 740/01 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2002 - L 5 KR 119/01 - juris; auch Satorius/Bubeck in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage, § 14 Rn 48 fordern für die Anwendbarkeit der des § 7 Abs. 3 SGB IV, dass das Beschäftigungsverhältnis für die Unterbrechung fortdauert; mithin darf es nicht bereits beendet sein).
  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 8 AL 40/03
    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 333/13
    Vorliegend ist dies zu bejahen, andernfalls wäre bei einer zeitlich unbeschränkten Leistungsverpflichtung aufgrund erfolgter Beitragszahlung die Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung gefährdet (LSG Saarland, Urteil vom 16.07.2004 - L 8 AL 40/03 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2018 - L 9 AL 228/17

    Erfüllung von Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung

    Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (ebenso LSG Saarland, Urteil vom 16.07.2004 - L 8 AL 40/03 - juris Rn. 24 ff.; BayLSG, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 333/13 - juris Rn. 21).
  • LSG Hessen, 13.11.2020 - L 7 AL 59/19
    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2015, L 10 AL 333/13, Rdnr. 18 f. m.w.N. im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1a SGB IV bei fehlendem Entgelt).

    Sie soll das Beschäftigungsverhältnis nur bei kürzeren leistungslosen Unterbrechungen von fortbestehenden Arbeitsverhältnissen fortbestehen lassen, um so kurzzeitige An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung zu vermeiden (Rittweger, BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 57. Edition, Stand 1. Juni 2020, § 7 SGB IV Rdnr. 17; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2015, L 10 AL 333/13, Rdnr. 20 m.w.N.).

    Eine solche Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem vorübergehenden Wegfall des Entgeltanspruchs liegt im Fall der Klägerin nicht vor, weil beide Arbeitsvertragsparteien nach ihren Auseinandersetzungen im Betrieb am 30. Juli 2018 das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollten und der fehlende Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses damit nicht vorübergehend war und daher auch keine bloße Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses dargestellt hat (zu einem solchen Fall siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2015, L 10 AL 333/13, Rdnr. 20 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 7/12 AL 62/16
    Abgesehen davon, dass auch im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III ("gegen Arbeitsentgelt [ ] beschäftigt") zu entscheiden wäre, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies bei einer Freistellung ohne Entgeltzahlung gilt (verneinend jedenfalls Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 10 AL 333/13 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30. April 2013 - L 10 AL 325/11 -, juris Rn. 19) und § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung auf einen Monat begrenzt, unterscheidet sich der hier zugrundeliegende Sachverhalt, weil der Kläger die Beschäftigung als Softwareentwickler niemals aufgenommen hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2018 - L 12 AL 2521/17
    Dies kann nur bei einer Unterbrechung der Beschäftigung, nicht aber bei einer Aufgabe derselben der Fall sein (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 333/13 -, juris m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AL 95/17
    Dementsprechend endete das Versicherungspflichtverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung, d.h. am 31. Juli 2017 (vgl. hierzu auch etwa: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2015 - L 10 AL 333/13 - sowie Brall in:jurisPK SGB IV, 3. Auflage 2016, § 7 Abs. 3 SGB IV Rn 14).
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